
"Wenn Engel reisen, dann suchen sie sich einen außergewöhnlichen Ort voller Harmonie, Glücksmomenten und besonderen Wohlfühl-Erlebnissen."
Der Jagdreisevertrag zwischen der Firma JaFo GmbH als Jagdveranstalter und dem Kunden kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung der Firma JaFo GmbH. Bei Buchung einer Gruppenreise für mehrere Jäger haftet der Kunde durch Annahme des schriftlichen Angebotes des Jagdveranstalters gegenüber diesem für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Kunde oder mehrere Kunden die Reise nicht antreten.
§ 2 Bezahlung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei der Buchung eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 5 Tage nach Reiseende fällig. Ausnahme bilden die Gruppen- und Gesellschaftsjagden (Ansitz-, Drück-oder Treibjagden). Bei Buchung einer Gruppen- oder Gesellschaftsjagd wird der erhobene Preis in voller Höhe sofort fällig. Wenn der Anzahlungsbetrag nicht zum vereinbarten Termin bezahlt ist, hat JaFo GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte von JaFo GmbH entsprechend den Regelungen über Stornierungskosten (§ 3 dieser Bedingungen) bleibt unberührt.
Storniert der Kunde eine Buchung, so hat der Reiseveranstalter Anspruch auf folgende Leistungen: Bei Stornierung hat der Kunde der Firma JaFo GmbH als Vermittler die volle Bearbeitungsgebühr und die bis zur Stornierung entstandenen Kosten zu erstatten. Bei Stornierung weniger als 30 Tage vor Reiseantritt, hat der Kunde der Firma JaFo GmbH 100 % der Vorauszahlungsrechnung zu erstatten.
§ 4 Übertragung einer Reise
Der Kunde hat das Recht, jederzeit die von ihm gebuchte Reise an eine andere Person zu übertragen, die die notwendigen Bedingungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. Er ist in diesem Fall verpflichtet, der JaFo GmbH unverzüglich über die Übertragung zu unterrichten. Bei Übertragung einer Reise haftet die Person, auf welche die Reise übertragen wird, neben dem ursprünglichen Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Reise bereits angefallen sind oder noch entstehen können.
Beginnt eine Reise später als vier Monate nach Vertragsabschluss (§ 309 Ziffer 1 BGB), so behält sich JaFo GmbH Preiserhöhungen vor, mit denen gegebenenfalls die Erhöhung von Beförderungskosten, der Abgabe von bestimmten Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Dieses Recht auf Preisänderung muss spätestens 21 Tage vor dem vereinbartem Abreisetermin geltend gemacht werden (§ 651 a IV BGB).
§ 6 Leistungen des Veranstalters
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
Die JaFo GmbH haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde gegebenenfalls gebuchte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. JaFo GmbH wird sich jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darum bemühen, dem Kunden den vertraglich vereinbarten Abschuss zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der
Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet werden (zum Beispiel Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.).
3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind,
ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten oraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei Flugreisen gelten die Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen; danach ist in
der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für
Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt.
JaFo GmbH erledigt als Service-Leistung die zur Einreise in das betreffende Jagdland notwendigen Formalitäten, ohne bei Beachtung der üblichen Sorgfalt für den Erfolg zu garantieren. Mit dem Zustandekommen eines Reiseveranstaltungsvertrages besteht zwischen JaFo GmbH und dem bzw. den betroffenen Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minderung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der Reise darstellt, soweit JaFo GmbH innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen dem Kunden am Ort der Jagdveranstaltung eine geeignete Ersatzwaffe zur Verfügung stellen kann.
§ 10 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen.
Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluß Einigkeit dahingehend, dass auch Tollwut im Revier, ungewöhnliche Witterungsbedingungen (beispielsweise außerplanmäßiges Einsetzen der Regenzeit und damit verbundener notwendiger Abbau der Camps), Überschwemmungen, politische Unruhen und ähnliches »höhere Gewalt« im Sinne dieser Regelung darstellt.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. Der Reiseveranstalter wird sich lediglich um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 12 Eigentum an Decke und Wildbret von erlegtem Wild
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdgast kein Eigentum an Decke und Wildbret des von ihm erlegten Wildes.
Alle Reisepreise sind auf der Basis von Doppelzimmern kalkuliert. Wenn die Übernachtung im Einzelzimmer stattfindet, so wird dafür ein Zuschlag berechnet. Nähere Auskünfte erteilt der Reiseveranstalter.
§ 14 Zusätzliche Leistungen
Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind (beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtungen, zusätzliche Mahlzeiten, Miete einer Waffe etc.) sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen.
JaFo GmbH haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des Erlegers einführen zu können. Es ist allein Aufgabe des Kunden, dafür die notwendigen veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht. Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Erleger ist selbst für diese Einfuhrerlaubnisse verantwortlich, die in Deutschland beim Bundesamt für Naturschutz und Artenschutz, Gruppe I.1, Durchführung Artenschutz, Konstantinstraße 110 in 53179 Bonn (Telefon 0228/9543-442) beantragt werden kann.
§ 16 Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret
Die Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret bedarf grundsätzlich einer veterinärrechtlichen Genehmigung, für deren Einholung der betreffende Jäger selbst verantwortlich ist.
Jeder Kunde ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vorschriften anzuerkennen. Dies trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen. Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Pirschführers bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben.
§ 18 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Kopien des Protokolls erhalten nach der Jagd sowohl der Kunde, der Jagdveranstalter vor Ort und JaFo GmbH. Diese Protokolle dienen als Grundlage der späteren Endabrechnung. Eventuelle Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen
unbedingt im Protokoll ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen können Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und auch Abhilfe verlangt wurde.
§ 20 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung
Alle Kunden, die keinen gültigen Bundesjagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer nie die Jägerprüfung abgelegt hat und somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen kann, kann zwar im Ausland, soweit dem nicht landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, trotzdem jagen und dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen; er muss gleichwohl damit rechnen, dass die
Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 22 Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz, Plüderhausen, verklagen. Für Klagen von JaFo GmbH gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben. Auch in diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
JaFo GmbH lässt größtmögliche Sorgfalt bei der Auswahl der Gebiete und Veranstalter sowie der Beratung seiner Kunden walten. Wir können jedoch keine Garantie für Wildbestände, Trophäenqualitäten und Jagderfolge geben. Unsere Angaben beziehen sich ausschließlich auf Erfahrungen unserer Mitarbeiter und Kunden und stellen die persönliche Einschätzung des zuständigen Jagdreiseberaters dar.
Die von uns angebotenen Jagden finden vorwiegend in freier Wildbahn statt, die
Gebiete unterliegen vielen von uns nicht einschätzbaren Unwägbarkeiten (Witterungsverhältnisse vor und während der Jagd); dies gilt auch für den Jagdverlauf (Kondition und Schießfertigkeit des Jagdgastes).
Viele der Jagden finden in abgelegenen Gebieten statt, in denen ein gewisser - oft erheblicher - Mangel an Komfort in Kauf genommen werden muss. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdgast kein Eigentum an Decke und Wildbret des von ihm erlegten Wildes. Bedenken Sie, dass der Jagderfolg zu einem großen Teil auch von Ihrem Einfühlungsvermögen in fremde Mentalitäten, von Ihrer Passion und Einsatzbereitschaft abhängig ist. Nichtjagende Begleitpersonen sollten wissen, dass ihre Bedürfnisse hinter die jagdlichen Belange gestellt werden und die Jagdbegleitung
nur möglich ist, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Benny Barth